Die Notenvoraussetzungen um überhaupt im Auswahlverfahren für Richtereinstellungen oder für Einstellungen bei der Staatsanwaltschaft berücksichtigt zu werden ist in Nordrhein-Westfalen durch einen Erlass des Justizministeriums geregelt und gilt grundsätzlich für alle Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen.
Danach haben Notenbewerber eine Chance auf eine Einladung, wenn sie
- mind. 9 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung haben
oder - mind. 7,76 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung haben und sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Als solche wird es etwa anerkannt, wenn die Noten aus Abitur, Studium oder der Referendarzeit besonders gut sind bzw. die erste juristische Staatsprüfung mit einem besonders guten Ergebnis abgelegt wurde. Daneben kommen besondere Fähigkeiten in Betracht, wobei diese dazu geeignet sein soll, die Persönlichkeit eines Richters durch den Lebensweg oder die berufliche Entwicklung nachgewiesene Fähigkeiten und Erfahrungen "positiv zu prägen". Die gleiche Notengrenze gilt für den Fall des Vorliegens einer Schwerbehinderung.
Das OLG Düsseldorf hat die Anforderungen (wohl aufgrund des dort größeren Andrangs) konkretisiert und geht generell von einer Notengrenze von 8,5 Punkten aus. Ausnahmen dort werden nur beim Vorliegen einer Schwerbehinderung gemacht.